Untersuchungsbeauftragte

Die Leitung der Fachstelle oder der Präsident der SRO-Kommission bezeichnen einen oder mehrere Untersuchungsbeauftragte. Diese können bei Verdacht auf Verletzung der Sorgfaltspflichten, bei der SRO/SLV Antrag auf Sanktionen gegenüber den angeschlossenen Finanzintermediären stellen.

Die Untersuchungsbeauftragten müssen von den angeschlossenen Finanzintermediären, den FI-Prüfstellen und der SRO-Prüfstelle sowie den diesen direkt oder indirekt kontrollierenden Personen oder von solchen beherrschten Unternehmen unabhängig sein. Die Untersuchungsbeauftragten können für die erwähnten Unternehmen tätig sein, ohne jedoch an solchen beteiligt zu sein oder mit diesen in einem Arbeitsverhältnis zu stehen.